BAUANZEIGEPFLICHTIGE BAUVORHABEN
| BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN
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- die Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden eingeschoßigen Gebäuden bis 35 m2 bebaute Fläche (wie Gartenhütten oder Garagen)
| - der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden
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- die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken
| - die Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger Bauwerke, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören.
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- Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung von insgesamt mehr als 2,5 Meter
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- der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteile), soweit sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind.
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- die sonstige Änderungen und Instandsetzung von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen
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- die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen (wie Lärm oder Abgase) zu erwarten sind.
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- Fahrsilos mit einer nutzbaren Bodenplatte von mehr als 50 m2
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- die Errichtung von Hauskanalanlagen (= Entsorgungsleitungen für häusliche Abwässer vom Objekt zur öffentlichen Kanalisation)
| - Gartenhäuser/Hütten über 35 m2 bebaute Fläche.
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- Dachgeschoßausbau (Plan eines Planverfassers wird benötigt)
| - Beheizter Wohnraumwintergarten
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- die Errichtung von Senkgruben
| - Schutzdächer/Vordächer/Carports/Terrassenüberdachungen
über 50 m2 Dachfläche
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- die Errichtung von Wintergärten, sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien
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- die Herstellung von Schwimm- und Wasserbecken, sowie von Schwimmteichen mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder einer Wasserfläche von mehr als 50 m2
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- die Errichtung freistehender oder angebauter Schutzdächer bis 50 m2 (wie Carports)
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- der Abbruch von Gebäuden, wenn diese nicht an der Grundgrenze mit Nachbarobjekten zusammengebaut sind.
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- die größere Renovierung von Gebäuden
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- die Veränderung der Höhenlage im Bauland um mehr als 1,5 Meter
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- Elektrisch betriebene oder 4 m2 große Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
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