BAUANZEIGEPFLICHTIGE BAUVORHABEN
| BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN
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- nicht Wohnzwecken dienende eingeschoßige Gebäude bis 35 m2 ("Gartenhütten" oder Garagen)
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- Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden
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- Photovoltaikanlagen und thermische Solaranlagen unter gewissen Voraussetzungen...
| - Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger Bauwerke, die mit erheblichen Gefahren oder Belästigungen für Menschen verbunden sein können oder das Orts- und Landschaftsbild stören können
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- Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung von insgesamt mehr als 2,5 Meter
| - Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteile), wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind
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- sonstige Änderungen und Instandsetzung von Gebäuden
| - Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind
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- geschlossene Jauche- und Güllegruben, sowie Senkgruben
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- Errichtung von Wintergärten, sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien
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- Schwimmbecken und Schwimmteiche tiefer als 1,50 Meter oder Wasserfläche von mehr als 50 m2
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- Schutzdächer bis 50 m2 (Carports)
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- Abbruch von freistehenden Gebäuden
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- größere Renovierung von Gebäuden
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